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Haftung des voläufigen Insolvenzverwalters



Aufgaben:

1.) Wann ist der vorläufige Insolvenzverwalter zum Schadensersatz verpflichtet?

2.) Unter welchen Voraussetzungen ist der vorläufige Insolvenzverwalter zur Haftung von Masseverbindlichkeiten verpflichtet?

3.) Wer trägt die Beweislast bei der prozessualen Geltendmachung von Ansprüchen gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter wegen Haftung für Masseverbindlichkeiten?



Lösungen:

1.) Gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 60 InsO ist der vorläufige Verwalter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine insolvenzspezifische Pflicht schuldhaft verletzt hat. Dieser Anspruch steht nur den Beteiligten des Verfahrens zu.

2.) Der vorläufige Verwalter haftet gemäß § 61 InsO persönlich für Masseverbindlichkeiten, wenn diese durch eine Handlung des Verwalters begründet wurden und nicht voll erfüllt worden sind. Die Haftung tritt nicht ein, wenn es für den Verwalter nicht ersichtlich war, dass die Masse zur Tilgung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht.

3.) Bei dem Anspruch aus § 61 InsO wird das Verschulden des Verwalters vermutet. Es findet somit eine Beweislastumkehr statt. Der Insolvenzverwalter hat daher das Nichtverschulden seinerseits zu beweisen.





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