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Entscheidungen des Insolvenzrechts



Aufgaben:

1.) Mit welchen Entscheidungen kann das Insolvenzgericht das Insolvenzeröffnungsverfahren (vorläufiges Insolvenzverfahren) beenden?

2.) Welchen Inhalt hat der Insolvenzeröffnungsbeschluss?

3.) Wer trägt die Kosten des vorläufigen Insolvenzverfahrens, wenn kein Insolvenzverfahren durchgeführt wird?



Lösungen:

1.) Das Insolvenzgericht kann das vorläufige Insolvenzverfahren mit folgenden Entscheidungen abschließen: Es erlässt einen Insolvenzeröffnungsbeschluss, es lehnt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab, wenn der Wert des vorhandenen Schuldnervermögens (Insolvenzmasse) die voraussichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens nicht deckt, oder es weist den Insolvenzantrag zurück, weil kein Insolvenzgrund vorliegt.

2.) Der Insolvenzeröffnungsbeschluss spricht aus, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Zugleich wird der Insolvenzverwalter ernannt.
Er muss die Firma bzw. den vollen Namen des Schuldners, den Geschäftszweig, auf dem das Unternehmen sich betätigt, die Adresse der gewerblichen Niederlassung oder die Wohnadresse des Schuldners enthalten. Weiter sind der Name und die Adresse des Insolvenzverwalters anzugeben sowie das Datum und die Stunde der Insolvenzeröffnung.
Zugleich ergeht im Beschluss die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderung innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist bei dem Insolvenzverwalter anzumelden und dem Verwalter mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners haben. Im Eröffnungsbeschluss werden die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufgefordert, ihre Leistung nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu erbringen.
Das Insolvenzgericht bestimmt zudem im Eröffnungsbeschluss die Termine für den Berichtstermin und den Prüfungstermin.

3.) Die Kosten des Insolvenzverfahrens trägt grundsätzlich der Schuldner. Dies gilt auch dann, wenn sein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird. Wird der Antrag eines Gläubigers mangels Masse zurückgewiesen, trägt ebenfalls der Schuldner die Kosten. Wird der Antrag zurückgenommen, so hat der Antragsteller die Kosten zu tragen. Dies gilt auch, wenn der Antrag eines Gläubigers zurückgewiesen wird, weil er unzulässig oder unbegründet ist.




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