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Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
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Aufgaben:
1.) Wie erfolgt die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen und andere Vermögensrechte?
2.) Welche Konstellation liegt der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen zu Grunde?
3.) Wann ist die Pfändung der Forderung als bewirkt anzusehen?
4.) Wer ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig für den Pfändungsbeschluss?
5.) Nennen Sie die Voraussetzungen für einen wirksamen Pfändungsbeschluss.
6.) Muss die zu pfändende Forderung tatsächlich bestehen?
7.) Erfasst die Pfändung die gesamte Forderung oder nur den Teil bis zur Höhe der titulierten Forderung?
8.) Welche beiden Arten der Verwertung von gepfändeten Forderungen gibt es?
9.) Welche Möglichkeiten gibt es bei der Verwertung durch Überweisungsbeschluss.
10.) Worin liegt der Unterschied zwischen der Überweisung zur Einziehung und der Überweisung an Zahlungs Statt?
11.) Muss der Schuldner Auskünfte erteilen oder Urkunden herausgeben, wenn dies zur Verwertung der Forderung erforderlich ist?
12.) Wie erfolgt die Verwertung von in Wertpapieren verbrieften Forderungen?
13.) Wie erfolgt die Verwertung von in Legitimationspapieren verbrieften Forderungen?
14.) Wie erfolgt die Verwertung von hypothekarisch gesicherten Forderungen?
Lösungen:
1.) Sie erfolgt durch Pfändung der Forderung/des Vermögensrechts und anschließende Überweisung an den Gläubiger.
2.) Der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen liegt die Konstellation zu Grunde, dass der Schuldner eine Forderung gegen einen anderen, den so genannten Drittschuldner (Schuldner des Schuldners) hat. In diese Forderung vollstreckt der Gläubiger.
3.) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
4.) Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht ist sachlich ausschließlich zuständig, §§ 828, 802 ZPO. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, § 20 Nr. 16 und 17 RpflG. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, § 828 in Verbindung mit den §§ 12 ff ZPO.
5.) Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Pfändungsbeschlusses gehören das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, die Möglichkeit des Bestehens der Forderung, die Pfändbarkeit der Forderung.
6.) Sie muss bestehen oder irgendwann entstehen. Sonst geht die Pfändung ins Leere, entfaltet also keine Wirkungen. Allerdings prüft das Gericht das Bestehen der Forderung nicht. Im Pfändungsbeschluss wird die Forderung deshalb als angebliche Forderung bezeichnet.
7.) Nach der Theorie der Vollpfändung wird die gesamte Forderung erfasst. Ein Verstoß gegen das Verbot der Überpfändung wird hierbei in der Regel nicht vorliegen, da bei der Verwertung nur der Teilbetrag, der der titulierten Forderung entspricht, berücksichtigt wird.
8.) Die Verwertung durch Überweisungsbeschluss nach § 835 ZPO oder durch eine andere Art nach § 844 ZPO.
9.) Der Gläubiger kann sich die Forderung entweder zur Einziehung oder an Zahlungs Statt überweisen lassen, § 835 ZPO.
10.) Die Überweisung an Zahlungs Statt führt zum Freiwerden des Schuldners, unabhängig davon, ob die Forderung beim Drittschuldner realisierbar ist oder nicht. Der Gläubiger kann also etwa bei Insolvenz des Drittschuldners nicht mehr gegen den Schuldner vorgehen. Wegen dieses Risikos wird die Überweisung an Zahlungs Statt in der Regel nicht beantragt. Bei der Überweisung zur Einziehung wird der Schuldner dagegen erst frei, wenn der Drittschuldner an den Gläubiger gezahlt hat, da die Einziehung nur eine Leistung erfüllungshalber darstellt. Ist die Forderung nicht realisierbar, so kann der Gläubiger erneut gegen den Schuldner vorgehen.
11.) Der Schuldner ist nach § 836 III ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides Statt zu versichern. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden. Vollstreckungstitel ist insoweit der Überweisungsbeschluss.
12.) Es ist zu differenzieren nach der Art des Wertpapiers: Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden, können wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese in Besitz nimmt, § 831 ZPO. Handelt es sich bei dem Wertpapier um ein indossables Wertpapier (ein Wertpapier, das durch Indossament übertragen werden kann), erfolgt die Verwertung durch einen Überweisungsbeschluss nach § 835 ZPO. Inhaberpapiere werden dagegen durch den Gerichtsvollzieher nach § 821 ZPO aus freier Hand verkauft oder versteigert.
13.) Da Legitimationspapiere kein Recht tragen, sondern es nur beweisen, werden sie wie normale Forderungen durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 829 ff BGB gepfändet und überwiesen.
14.) Bei bestehender Briefhypothek muss zur Pfändung der Forderung noch die Übergabe des Briefes, bei der Buchhypothek die Eintragung der Pfändung ins Grundbuch hinzukommen.
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