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Vollstreckungserinnerung



Aufgaben:

1.) Grenzen Sie die Erinnerung nach § 766 ZPO von der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ab.

2.) In welchen Fällen ist die Erinnerung statthaft?

3.) Welches Gericht hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung?

4.) Nennen Sie die Voraussetzungen der Erinnerungsbefugnis.

5.) In welchen Fällen ist die Erinnerung begründet?

6.) Muss bei der Erinnerung eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden?

7.) Welches Rechtsmittel ist gegen die Erinnerungsentscheidung zulässig?



Lösungen:

1.) Während mit der Vollstreckungserinnerung ausschließlich verfahrensrechtliche Mängel gerügt werden, geht es bei der Vollstreckungsgegenklage um materielle Einwendungen und Einreden gegen den Titel, so dass sich die beiden Rechtsbehelfe grundsätzlich gegenseitig ausschließen. Es kann jedoch zu Überschneidungen kommen, wenn eine Rüge sowohl das materielle wie auch das Verfahrensrecht betrifft.

2.) Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist statthaft, wenn es um Anträge, Einwendungen und Erinnerungen geht, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, der Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen, der Gerichtsvollzieher sich weigert, eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen oder wenn wegen der der vom Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerung erhoben wird.

3.) Sachlich und örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Vollstreckung stattfindet, §§ 766 I, 764 I u. II 802 ZPO.

4.) In Annäherung an die Klagebefugnis im Verwaltungsrecht ist nur derjenige erinnerungsbefugt, der nach eigenem Vortrag in einem seiner Rechte verletzt ist.

5.) Die Vollstreckungserinnerung ist begründet, wenn die Vollstreckungsmaßnahme oder ihre Ablehnung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erinnerung verfahrensfehlerhaft ist, die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen, der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers fehlerhaft ist.

6.) Eine mündliche Verhandlung kann, muss aber nicht durchgeführt werden, § 764 III ZPO.

7.) Die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung ist mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO angreifbar.





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