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Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
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Aufgaben:
1.) Welches sind die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung?
2.) Welche Endurteile sind vollstreckungsfähig?
3.) Was versteht man unter einem Bruttolohntitel?
4.) Nennen Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer einfachen Klausel.
5.) Welche beiden Arten von qualifizierten Klauseln gibt es?
6.) Führen Zustellungsmängel zur Unwirksamkeit des Vollstreckungsaktes?
7.) In welchen Fällen ist eine Zustellung vor der Vollstreckung nicht erforderlich?
8.) Wie kann eine Sicherheitsleistung erbracht werden?
Lösungen:
1.) Titel, Klausel, Zustellung.
2.) Endurteile aus Leistungsklagen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind.
3.) Ein Bruttolohntitel ist ein titulierter Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt, der nicht erkennen lässt, welcher Anteil der Lohnforderung als Sozialabgaben abzuführen ist. Die herrschende Meinung lässt einen solchen Bruttolohntitel zu. Hat der Arbeitgeber als Vollstreckungsschuldner die Steuern und Sozialbeiträge bereits abgeführt, so muss er in nach § 775 ZPO (Vollstreckungshindernisse) vorgehen.
4.) Antrag, Titel, kein Fall der qualifizierten Klausel.
5.) Titelübertragende Klausel und titelergänzende Klausel.
6.) Zustellungsmängel führen nicht zur Nichtigkeit des Vollstreckungsaktes, sondern nur zur Anfechtbarkeit. Vor Feststellung eines Zustellungsmangels ist jedoch zu prüfen, ob dieser nicht durch § 187 ZPO geheilt werden kann. Das ist immer dann der Fall, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Schuldner zugegangen ist und eine förmliche Zustellung durch das zuständige Vollstreckungsorgan überhaupt angeordnet wurde.
7.) Bei Arrest und einstweiliger Verfügung (allerdings muss die Zustellung binnen zwei Wochen nachgeholt werden) und der Vorpfändung nach § 845 ZPO.
8.) Grundsätzlich nur durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren. Im Urteil kann dem Vollstreckungsgläubiger jedoch nachgelassen werden, die Sicherheitsleistung durch eine Bankbürgschaft zu erbringen.
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