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Entscheidungen im Verwltungsprozessurteil



Aufgaben:

1.) Skizzieren Sie den Inhalt der Entscheidungsgründe.

2.) Was ist formal bei der Abfassung der Entscheidungsgründe zu beachten?

3.) Beschreiben Sie kurz die Vorgehensweise beim sog. Urteilsstil!

4.) Welche Gliederungspunkte sind beim Aufbau der Entscheidungsgründe zu beachten?

5.) Warum muss eine Auslegung des Klageantrages gegebenenfalls vor der Beantwortung von Zulässigkeits- und Begründetheitsfragen erfolgen?

6.) Wann sind Ausführungen zur Zulässigkeit angebracht?



Lösungen:

1.) Gemäß § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
In den Entscheidungsgründen formuliert das Gericht daher die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die das Urteil letztlich tragen:
Die Entscheidungsgründe haben die ausschließliche Aufgabe, die Entscheidung im Hauptsachentenor zu begründen.

2.) Die Entscheidungsgründe werden vom Tatbestand dadurch getrennt, dass sie auf einer neuen, eigenen Seite beginnen. Sie tragen die Überschrift "Entscheidungsgründe".
Formal werden die Entscheidungsgründe im Urteilsstil abgefasst.

3.) Die Entscheidungsgründe fragen nicht mehr nach einer Antwort, sondern sind bereits selbst die Antwort.
Am Anfang der Entscheidungsgründe steht das Ergebnis; dieses wird im Verlauf der Entscheidungsgründe nur noch begründet.
Die gutachterliche Gedankenarbeit ist bereits abgeschlossen, bevor die Entscheidungsgründe niedergeschrieben werden.

4.) Die Entscheidungsgründe gliedern sich wie folgt:
- Gesamtergebnis
- Auslegung des Klägerantrages
- Zulässigkeit der Klage
- Begründetheit der Klage
- Prozessuale Nebenentscheidungen

5.) Nur wenn feststeht, über welchen Antrag des Klägers entschieden werden soll, können die zu diesem Antrag spezifischen Zulässigkeits- und Begründetheitsfragen erörtert werden.

6.) Ausführungen zur Zulässigkeit sind nur dann angebracht, wenn die Klage bereits als unzulässig abgewiesen wird oder wenn einzelne Zulässigkeitsvoraussetzungen problematisch sind.
Ansonsten sind Ausführungen zur Zulässigkeit verfehlt; die Zulässigkeit muss dann in den Entscheidungsgründen auch nicht erwähnt werden.




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