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Tatbestand im Verwaltungsprozessurteil
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Aufgaben:
1.) Was enthält der Tatbestand?
2.) Was ist formal bei der Abfassung des Tatbestandes zu beachten?
3.) Was bedeutet es, wenn man sagt, der Tatbestand habe Beurkundungs- und Beweisfunktion?
4.) Wie wird der Tatbestand aufgebaut?
Lösungen:
1.) Der Tatbestand ist gesetzlicher Bestandteil (§ 117 II Nr. 4 VwGO) des Urteils.
Er enthält die geordnete und objektive (= von jeder juristischen oder beweiswürdigenden Bewertung durch das Gericht freie) Zusammenstellung des Sach- und Streitstandes aus der Sicht der Beteiligten des Verwaltungsprozesses, abgestellt auf den Schluss der mündlichen Verhandlung;
er enthält den Lebenssachverhalt, auf den das Gericht sein Urteil stützt.
Der Tatbestand beurkundet den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachenstoff und muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der rechtlichen Würdigung zugrunde liegt.
2.) Der Tatbestand muss von den anderen Teilen des Urteils äußerlich erkennbar abgegrenzt werden, insbesondere von den Entscheidungsgründen (unterschiedliche Funktionen!).
Dies geschieht dadurch, dass der Tatbestand stets auf einer eigenen, neuen Seite beginnt und die Überschrift „Tatbestand" trägt.
3.) Der Tatbestand ist eine öffentliche Urkunde. Daher kommt ihm Beurkundungs- und Beweisfunktion zu.
Er beweist, was die Beteiligten des Verwaltungsprozesses in der letzten mündlichen Verhandlung beantragt, behauptet und bestritten haben.
Der Tatbestand hat sowohl positive als auch negative Beweisfunktion:
Positiv gilt das, was im Tatbestand als Parteivorbringen dargestellt ist, als tatsächlich vorgetragen.
Negativ bedeutet ein Schweigen des Tatbestandes, dass insoweit nichts vorgetragen wurde.
Die Beweiskraft des Tatbestandes kann nur das Sitzungsprotokoll widerlegen.
4.) In der Praxis gebräuchlich ist der folgende Aufbau:
- evtl. Einleitungssatz
- Geschichtserzählung
- streitiger Sachvortrag des Klägers
- Antrag des Klägers
- Antrag des Beklagten
- streitiger Sachvortrag des Beklagten
- Antrag und Vortrag des Beigeladenen
- Prozessgeschichte
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