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Normenkontrollverfahren



Aufgaben:

1.) Was kann mit dem Normenkontrollverfahren überprüft werden?

2.) Was versteht man unter Rechtsvorschriften im Range unter dem Landesrechts im Sinne des § 47 I VwGO?

3.) Sind Gemeinden im Normenkontrollverfahren antragsbefugt?

4.) Kann eine noch nicht in Kraft getretene Rechtsvorschrift überprüft werden?



Lösungen:

1.) Mit der Normenkontrolle können Satzungen nach dem BauGB und Rechtsvorschriften im Range unter dem Landesgesetz überprüft werden.

2.) Rechtsvorschriften unter dem Landesrecht sind nur die im Verordnungs- oder Satzungsverfahren erlassenen oder die als untergesetzliches Gewohnheitsrecht zustandegekommenen Regelungen mit einer Rechtswirkung nach außen. Abzugrenzen davon sind bloße verwaltungsinterne Vorschriften, welchen grundsätzlich keine Außenwirkung zukommt und die daher auch nicht Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein können.

3.) Antragbefugt sind gemäß § 47 II 1 VwGO Behörden. Unter Behörden versteht man jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, daher auch Gemeinden ( § 1 IV VwVfG). Entgegen des Wortlauts des § 47 II VwGO ist eine Gemeinde als Behörde allerdings nur dann antragsbefugt, wenn die von ihr angegriffene Norm im Gemeindegebiet gilt und von der Gemeinde als Antragsstellerin bei der Wahrnehmung der eigenen oder übertragenen Angelegenheiten zu beachten ist.

4.) Zulässigkeitsvoraussetzung für das Normenkontrollverfahren ist, dass die streitgegenständige Norm schon in Kraft getreten sein muss. Ein vorbeugender Normenkontrollantrag ist nicht zulässig.



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